Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
I Allgemeines
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Sollten einzelne Teile nachstehender Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.
3. Erfüllungsort ist für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten Ludwigshafen.
4. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als ausschließlicher Gerichtsstand Ludwigshafen vereinbart.
II Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote verstehen sich stets als freibleibend. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Katalogen und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Zusicherungen, mündliche Abreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages nicht gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
3. Preise verstehen sich bei Selbstabholung in € ab Lager oder Werk. Alle Notierungen sind freibleibend. Bei Anlieferung durch uns berechnen wir anteilige Anfuhrkosten. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der z. Z. gültigen Mehrwertsteuer.
III Lieferung, Lieferungsverzögerung und Abnahme
1. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
2. Verweigert der Käufer grundlos die Abnahme des Liefergegenstandes, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Nachfrist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
IV Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
1. Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Ist mit dem Käufer Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, so gelten besondere Bedingungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
2. Vertreter oder sonstige Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen an diese Personen befreien insofern nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber uns.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe der uns bei Kreditaufnahme in Rechnung gestellten Zinsen, mindestens jedoch 2% über dem Bundesbankdiskontsatz.
5. Kommt der Käufer mit der Zahlung – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten – in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt IV dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wählen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so gilt Abschnitt III 2 Satz 4 entsprechend.
6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn
a. Der Käufer, der nicht in Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
b. Der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt worden ist.
7. Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs- oder anderes Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen.
V Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand nachweislich mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefern wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Einsendung des Liefergegenstandes an das Lieferwerk erforderlich, so erfolgt die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, dass die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes durch das Lieferwerk bestätigt wird. Die Ersatzlieferung erfolgt in einem solchen Fall nur gegen Rechnungsstellung. Bei Unmöglichkeit, mehrfachen Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Ersatzlieferung kann der Käufer seinerseits in Ansehung des mangelhaften Artikels wandeln. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate uns beginnt mit dem Datum der Lieferung.
3. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber uns aus.
4. Die vorstehenden Regelungen (1-3) gelten nicht für Gebrauchsartikel, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
5. Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) beizufügen. Die aus Anlass einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenen Transportkosten trägt der Käufer.
VI Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben.
- Der Käufer ist verpflichtet, seien Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben. Der Käufer darf von uns gelieferte Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder weiterverarbeiten. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung usw., so treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes alle dem Käufer zustehenden Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, usw. Derartige Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten gelten in einem solchen Fall als an uns abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf für uns einzuziehen. Diese Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung ohne Widerruf. Hat der Käufer mir Dritten Abtretungsverbote vereinbart, so ist uns dieses sofort schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung der Rechte gegen die Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Käufer ist als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen.
- Verlangen wir Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückhaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen aus dem Liefervertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten uns sonstiger mit dem Vertrage zusammenhängender Forderungen von uns gutgebracht.
Ludwigshafen 2006